Katzenhaltung

Nach Schweizerrecht
Katzen sind unabhängige Tiere, die sehr zahm und zutraulich werden, sofern sie als Jungtiere auf Menschen geprägt wurden. Sie sind neugierig und brauchen viel Abwechslung, Ausgucke, Klettermöglichkeiten, Fangspiele, aber auch gemütliche Rückzugsorte.

Katzen mit Freigang lauern stundenlang gespannt vor einem Mäuseloch, um dann im entscheidenden Moment zuzupacken. Werden Katzen drinnen gehalten, muss ihnen Gelegenheit zum Erkunden, Beobachten und zu Fangspielen geboten werden. Katzen schlafen aber auch viel. Sie brauchen Rückzugsmöglichkeiten, wo sie ungestört stundenlang vor sich hindösen können.

Umgang mit Katzen

Katzen sind ausgesprochene Gewohnheitstiere. Sie schätzen ihre vertrauten Orte und lieben stabile Verhältnisse in der Familie. Bei Veränderungen in ihrem gewohnten Umfeld kann sich ihr Stress dadurch äussern, dass sie ihre Stubenreinheit verlieren oder dass sie weglaufen und sich ein neues Zuhause suchen.

Bei Katzen mit Freigang ist es wichtig, Massnahmen zur Verhinderung von unerwünschtem Nachwuchs zu treffen (siehe unter „Weitere Informationen“). Auch sollten sie gegen die häufigen Infektionskrankheiten Katzenseuche, Katzenschnupfen und Katzenleukose geimpft werden.

Haltung und Pflege

Katzen, die hauptsächlich draussen gehalten werden, müssen Zugang zu einem geschützten Unterschlupf im Haus oder in einer Scheune haben, wo sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Ganz allgemein brauchen Katzen mehrere gemütliche Ruheplätze, die gleichzeitig als Schlaf- und Rückzugsort dienen. Bei Gruppenhaltung sollten mindestens so viele Schlafplätze zur Verfügung stehen, wie Katzen vorhanden sind. Besser sind noch ein oder zwei Bettchen mehr, so dass die Katzen ihre Plätze wählen können, ohne dass es zu Konflikten kommt.

Werden Katzen in Gehegen gehalten, müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 1 Tabelle 11 der Tierschutzverordnung (TSchV) eingehalten werden. Zur Einrichtung gehören zwingend erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzgelegenheiten, Beschäftigungsmöglichkeiten und in Gruppen bis zu fünf Tieren für jede Katze eine eigene Kotschale.

In Käfigen mit 1m2 Fläche dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden. Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen gehalten werden. Mehr dazu unter Art. 80 TSchV und in Tabelle 11TSchV.

Katzen sind sehr reinlich und putzen sich ihr Fell ausgiebig. Langhaarige Katzen benötigen zusätzlich regelmässig Fellpflege, damit ihr Fell nicht verfilzt.

Sozialkontakte

Katzen können einzelgängerisch oder gesellig sein. Katzenwelpen, die mindestens 10–12 Wochen mit ihren Wurfgeschwistern zusammen waren, haben später keine Mühe, sich in eine Katzengruppe einzufügen. Sie brauchen den Kontakt zu Artgenossen. Einzelgängerische Tiere dagegen können in Katzengesellschaft ohne Ausweich- und Versteckmöglichkeiten unter enormem Stress leiden.

Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit anderen Katzen haben. In Käfigen von 1m2 Fläche dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden.

Bewegung und Beschäftigung

Jede Katze braucht Beschäftigung: ein Ausguck am Fenster, wo sie das Geschehen draussen beobachten kann, eine Spielzeugmaus zum Anschleichen und Erbeuten, eine Schachtel mit kleinen Löchern, in denen sie nach dem unbekannten Inhalt pföteln kann.

Katzen bewegen sich hauptsächlich, indem sie klettern und springen. Ein Katzenbaum ist gut dazu geeignet und dient zusätzlich als Kratzgelegenheit.

Katzen, die einzeln in Gehegen gehalten werden, müssen sich wenn möglich täglich, mindestens jedoch an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Geheges bewegen können.

Futter und Wasser

Mäuse und kleine Beutetiere sind die bevorzugte Nahrung von Katzen. Sie haben einen hohen Bedarf an tierischen Eiweissen. Die einseitige Fütterung mit Fleisch macht sie ebenso schwer krank, wie wenn sie vegetarisch oder vegan ernährt werden. Beides ist also verboten, weil Katzen ihren Bedürfnissen entsprechend gefüttert werden müssen. Auch Katzen mit Auslauf müssen gefüttert werden, weil die Kulturlandschaft keine genügende Nahrungsgrundlage für die grosse Population freilaufender Katzen bietet.

Übergewicht ist leider auch bei Katzen ein häufiges Problem. Es begünstigt das Auftreten von schweren Krankheiten. Wie beim Menschen sind die Ursachen mangelnde Bewegung bei zu viel Futter. Das Körpergewicht der Katzen soll daher regelmässig überprüft und die Fütterung notfalls korrigiert werden.

Katzen müssen immer Zugang zu frischem Wasser haben. Es soll in verschiedenen Näpfen an unterschiedlichen Orten angeboten werden und nicht neben dem Futternapf stehen.

Zucht

Es ist verboten, Katzen mit Wildkatzen zu verpaaren. Aus Arthybriden hervorgegangene Katzenrassen, wie Savannah und Bengal der ersten Generationen, sind anspruchsvoll zu halten, weil sie sich wie Wildtiere verhalten. Mehr dazu in der entsprechenden Fachinformation unter „Weitere Informationen“

Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Katzen zu erhalten. Weil beim Züchten das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt werden kann, gilt es die Vorschriften über den Tierschutz beim Züchten zu beachten. Katzen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden.

Wer pro Jahr mehr als mehr als zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen abgibt, benötigt eine kantonale Bewilligung und eine entsprechende Ausbildung.

Ausstellungen und andere Veranstaltungen

An Veranstaltungen dürfen nur gesunde Tiere teilnehmen. «Gesund» bedeutet auch, dass sie nicht unter zuchtbedingten Belastungen leiden bzw. ihr Wohlergehen nicht durch Rasse- oder Zuchtformspezifische Merkmale beeinträchtigt ist (mehr dazu auf dieser BLV-Webseite). Teilnehmende und Veranstalterin sind dafür verantwortlich, dass stets auf einen schonenden Umgang mit den Tieren geachtet wird. Die weiter unten verfügbare Fachinformation enthält die Pflichten der beteiligten Personen, die Anforderungen an die Ausstellungskäfige und konkrete Angaben zum Ausstellungsverbot für Katzen mit zuchtbedingten Belastungsmerkmale.

Für Märkte, an denen Katzen zum Kauf oder Tausch angeboten werden, ist zusätzlich die Fachinformation 12.2 zu beachten.

Verbotene Handlungen

Es ist verboten, Katzen die Krallen zu amputieren oder die Zähne zu ziehen. Wenn Katzen ihre Krallen regelmässig an geeigneten Kratzgelegenheiten schärfen können, dann zerkratzen sie keine Möbel.

Es ist verboten, Katzen durch elektrisierende Zaunsysteme am Weglaufen aus dem Garten zu hindern oder vom Erklettern von Möbeln abzuschrecken.